Sport
SATUS Baar feiert Erfolge am Breitlicup
Adolf Beeler, Treuhänder und Steuerexperte der Beeler + Beeler Treuhand AG in Rotkreuz. Foto: zvg
In diesen Tagen flattern die Steuerformulare in alle Zuger Haushalte. Steuerexperte Adolf Beeler erklärt im Interview, wo die Stolpersteine sind, was sich geändert hat und wie man Steuern sparen kann.
Starten wir mit der üblichen Frage: Was hat sich für die Zuger Steuerpflichtigen mit der aktuellen Steuererklärung 2024 geändert?
Im Vergleich zum letzten Jahr sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Zumeist betrifft es Anpassungen verschiedener Abzüge. Dazu die wichtigsten Hinweise: Anpassung verschiedener Abzüge (bei Kanton und/oder Bund), wie:
• Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung
• Kinderdrittbetreuungskostenabzug
• Zweitverdienerabzug
• Diverse Sozialabzüge wie z.B. persönlicher Abzug für Verheiratete und für Alleinstehende, Kinder- und Eigenbetreuungskostenabzüge, Unterstützungsabzug, Mietzinsabzug, Vermögensabzüge
Jedoch: Keine Anpassung der Höchstabzüge Säule 3a (gebundene Vorsorge): unverändert 7'056 Franken für Steuerpflichtige mit 2. Säule bzw. 35'280 Franken für Steuerpflichtige ohne 2. Säule
Am 26. November 2023 hat die Zuger Stimmbevölkerung ein revidiertes Steuergesetz angenommen. Welche Auswirkungen hat dies auf die aktuelle Steuererklärung?
Das neue Steuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2024 und wirkt sich somit erstmals auf die aktuelle Steuererklärung 2024 aus. Damit sind folgende Änderungen bei der Kantonssteuer verbunden:
• Unbefristete Beibehaltung der erhöhten persönlichen Abzüge im Zuge der Covid-Massnahmen
• Erhöhung Fremdbetreuungskostenabzüge und Eigenbetreuungsabzug
• Erhöhung Kinderzusatzabzug
• Generelle Senkung des Vermögenssteuertarifs
• Erhöhung Freibeträge bei der Vermögenssteuer
• Moderate Senkung des Einkommenssteuertarifs
Kommen wir zu den konkreten Fragen: Ich lease ein Fahrzeug. Kann ich die Leasingraten vom Einkommen abziehen?
Nein, als Privatperson können Sie fürs Leasing keine Abzüge tätigen. Da das Fahrzeug der Leasinggesellschaft gehört, müssen Sie jedoch auch keine Vermögenssteuern bezahlen. Anders sieht die Situation aus, wenn das Fahrzeug durch einen Kredit gekauft wird. Dann können das Darlehen vom Vermögen und die Darlehenszinsen vom Einkommen abgezogen werden. Im Gegenzug ist das Fahrzeug – unter Berücksichtigung der Entwertung (Abschreibung) – beim Vermögen zu deklarieren.
Zur Säule 3a: Ich habe gelesen, dass man seit dem 1. Januar 2025 Einkäufe in die Säule 3a tätigen kann. Wie kann ich damit meine Steuern optimieren?
Sie können erstmalig ab dem Jahr 2026 nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a für verpasste oder unvollständige Einzahlungen ab dem Jahr 2025 leisten. Achtung: Es kann nur eine nachträgliche Einzahlung pro Jahr vorgenommen werden und zwar höchstens in der Höhe des kleinen Maximalbeitrags (Stand 2025: 7'258 Franken). Zudem sind weitere Einschränkungen zu beachten.
Gehen wir zum Eigenheimbesitzer über. Zu Eigenmietwert und Steuern habe ich Widersprüchliches gehört. Wie ist hier der aktuelle Stand?
Rund um die Besteuerung des Eigenmietwertes herrscht seit Jahren ein politischer Streit. Das Parlament hat nun Ende 2024 und nach über sieben Jahren Debatte entschieden, den Eigenmietwert abzuschaffen, und zwar mit folgenden Auswirkungen:
• Hauptwohnsitz: Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung
• Ferienobjekte: Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung, welche jedoch durch eine sogenannte Objektsteuer ersetzt werden soll
• Abschaffung des Abzugs für Liegenschaftenunterhalt am Hauptwohnsitz und für Ferienobjekte
• Vermietete Liegenschaften: Weiterhin Besteuerung des effektiven Mietertrages mit uneingeschränktem Abzug für Liegenschaftenunterhalt
• Generelle bzw. quotale Begrenzung des Schuldzinsenabzugs
• Jedoch: Zeitlich und betragsmässig beschränkter Schuldzinsenabzug für Eigenheim-Ersterwerber
• Kantonale Sonderregelungen bei Abzügen für Energiesparen und Umweltschutz sind möglich
Die Gewinner des Systemwechsels wären Eigenheimbesitzer mit hohem Eigenmietwert, tiefer Verschuldung und geringem Renovationsbedarf. Letztendlich wird der Stimmbürger – vermutlich im Herbst 2025 – über die Vorlage befinden. Der Ausgang ist völlig offen.
Bleiben wir bei den Hauseigentümern. Wer bei einer Festhypothek vorzeitig aussteigt, wird von der Bank mit einer Ausstiegsentschädigung konfrontiert. Kann ich diese 1:1 abziehen?
Wer bei einem Festhypothekenvertrag vorzeitig ausgestiegen ist, kann die entsprechende Bankkommission als zusätzlichen Schuldzinsenabzug geltend machen, sofern die Hypothekarschuld in mindestens gleicher Höhe und bei der gleichen Bank weiterbesteht. Bei einem Bankenwechsel ist somit kein Abzug möglich bzw. erst beim Verkauf der Liegenschaft im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerabrechnung.
Ein aktuelles Thema sind Bitcoins und andere Kryptowährungen. Wie sieht das steuerlich bei Kursgewinnen/- verlusten aus?
Zuerst müssen wir unterscheiden zwischen Einkommens- und Vermögenssteuern. Vermögenssteuer: Kryptowährungen sind zum Jahresendkurs, welcher von der Eidg. Steuerverwaltung festgelegt wird, im Wertschriftenverzeichnis als Vermögen zu deklarieren. Einkommenssteuer: Grundsätzlich sind Gewinne und Verluste steuerlich irrelevant. Wer jedoch gewerbsmässig mit Kryptowährungen handelt, muss die bei einem Verkauf realisierten Gewinne als selbständiges Erwerbseinkommen versteuern und zudem mit der AHV abrechnen. Realisierte Verluste können dafür steuerlich abgezogen werden. Ob gewerbsmässiger Handel oder steuerfreie Gewinne vorliegen, wird nach den Kriterien der Eidg. Steuerverwaltung (Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012) und der Kantonalen Steuerverwaltung (Zuger Steuerbuch) beurteilt.
Immer wieder liest man über die Individualbesteuerung. Wie ist dort der aktuelle Stand?
Worum geht es: Alle Personen sollen eine eigene Steuererklärung ausfüllen, auch wenn sie verheiratet sind. Die Individualbesteuerung verfolgt das Ziel, möglichst hohe Arbeitsanreize für Zweitverdienende zu setzen und die Chancengleichheit der Geschlechter zu fördern. Zudem wird die als «Heiratsstrafe» bekannte Höherbelastung von bestimmten Ehepaaren beseitigt. Der Nationalrat hat nun am 25. September 2024 den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates knapp gutgeheissen. Die Vorlage muss nun auch noch vom Ständerat behandelt werden. Ob und wann die Individualbesteuerung eingeführt wird, steht somit immer noch in den Sternen.
Profitiere ich von einem «Bonus», wenn ich die Steuerrechnung möglichst rasch bezahle?
Ja, wer die Steuerrechnung 2025 Kanton Zug statt am 31. Dezember bereits bis zum 31. Juli dieses Jahres bezahlt, kann 2 % Skonto abziehen. Dies entspricht umgerechnet einem Jahreszins von 4,8 %, der erst noch steuerfrei gutgeschrieben wird. Achten Sie zudem darauf, dass die provisorische Rechnung genügend hoch ist, um maximal vom Skonto zu profitieren. Aber Achtung: Wer dagegen verspätet zahlt, muss mit Verzugszinsen von 4,0 % rechnen.
Und letzte Frage: Welches ist der grösste Fehler des Steuerzahlers?
Die aktuellen Formulare ausfüllen, abschicken und nichts mehr tun. Spätestens jetzt sollte man sich Gedanken für die nächste Steuerperiode machen. Planen Sie also bereits heute Massnahmen wie Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft, Umzugstermine, Datum der Hochzeit, Einzahlungen in die Pensionskasse, kostspielige Weiterbildungsmassnahmen usw.
Uwe Guntern
Aufgrund der grossen Nachfrage erscheint auch in diesem Jahr eine Neuauflage des beliebten und leicht verständlichen Zuger Steuerratgebers. Der Ratgeber wurde aktualisiert und enthält in übersichtlicher Form sämtliche aktuellen Tipps und Tricks. Er steht ab dieser Woche unter www.beeler.ch als kostenloser Download zur Verfügung und ist als Ergänzung zum eTax.zug der Steuerverwaltung konzipiert.
Lade Fotos..