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Sicherheitsdirektorin Laura Dittli will die Arbeit der Polizei stärken. Foto: zvg
Fast 20 Jahre ist es her, seitdem das Polizeigesetz das letzte Mal eine Teilrevision erhielt. Nun soll auf einmal so schnell wie möglich die nächste folgen. Die Vernehmlassungsfrist wurde auf zwei Monate verkürzt. Grund seien verschiedene Projekte, so der Zuger Regierungsrat.
Seit dem Jahr 2006 hat sich im polizeilichen Alltag viel verändert. Die interkantonale Zusammenarbeit wurde intensiviert und die technischen Anforderungen sind gestiegen. Um für die Zukunft gerüstet zu sein, wird nun eine Teilrevision des Polizeigesetzes in die Vernehmlassung geschickt. «Aufgrund der besonderen zeitlichen Dringlichkeit im Zusammenhang mit verschiedenen Projekten», so der Regierungsrat, «ist eine rasche Behandlung der Vorlage erforderlich.» Nur zwei Monate sollen dazu reichen. Die verschiedenen Projekten, das sind: nationaler polizeilicher Datenaustausch, automatische Zufahrtskontrolle und gemeinsamer Betrieb von Einsatzleitzentralen.
Dass zumindest eine Änderung seit 2006 nötig ist, zeigt das Beispiel der Drohnen. 2006 befanden sich die Flugobjekte noch in den Kinderschuhen. Der Regierungsrat geht davon aus, dass infolge der sinkenden Preise und der technologischen Fortschritte der Drohneneinsatz von Privatleuten weiterhin stark zunimmt. Für Rettungskräfte eine Herausforderung. Für unbemannte Luftfahrzeuge bis zu einem Gewicht von 25 Kilogramm soll bei Einsätzen der Polizei, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste ein generelles Flugverbot im Umkreis von 300 Metern um den Ereignisort gelten. Das Missachten des Flugverbots soll nach der ersten Lesung des Regierungsrates mit 200 Franken gebüsst werden. Fast 50 Seiten umfassen die Änderungen und Erklärungen. Und es fällt auf: Die Kompetenzen der Polizisten werden erhöht. Laura Dittli, Vorsteherin der Sicherheitsdirektion, will mit der Teilrevision vor allem die Arbeit ihrer Polizistinnen und Polizisten stärken.
Frau Regierungsrätin, warum ist die Teilrevision eigentlich nötig?
Die vorliegende Teilrevision des Polizeigesetzes soll eine effizientere und effektivere Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden ermöglichen sowie die Ermittlungs- und Präventionsarbeit der Zuger Polizei in verschiedenen Bereichen stärken. Dabei stehen der (interkantonale) Datenaustausch, das kantonale Bedrohungsmanagement, der Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen, die Verhinderung terroristischer Aktivitäten sowie die Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Fokus. Derzeit revidieren zahlreiche Kantone die Polizeigesetze mit denselben Schwerpunkten.
Die Polizei erhält in der Teilrevision deutlich mehr Rechte zugesprochen. Neu soll sie zum Beispiel ein Profiling betreiben dürfen, der Datenaustausch zwischen ihnen und den Ämtern muss nicht mehr zwingend erforderlich sein etc. Warum werden die Rechte der Polizei so deutlich erweitert?
Die aktuellen technischen, gesellschaftlichen und geopolitischen Entwicklungen erfordern Anpassungen in der Polizeiarbeit, damit diese weiterhin erfolgreich durchgeführt werden kann. Dabei setzt der Kanton Zug insbesondere interkantonale Standards um.
Die Polizei soll Personen neu durchsuchen dürfen, sobald diese ein Polizeigebäude oder ein von der Polizei bewachtes Gebäude betritt. Gilt dies auch ohne begründeten Verdacht?
In der Praxis geht es nicht um systematische Kontrollen aller Personen, sondern um die Möglichkeit eines Sicherheitschecks, falls dies aufgrund der konkreten Umstände angezeigt ist – etwa bei Gerichtssitzungen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko oder Regierungsanlässen. Ein konkreter Verdacht wird nicht vorausgesetzt. Allerdings bedarf es dieses präventiven Instruments, um auf Situationen mit erhöhtem Schutzbedürfnis reagieren zu können. Die Zuger Polizei beachtet bei der Anwendung dieses präventiven Instruments stets das Verhältnismässigkeitsprinzip. Andere Kantone sehen diese Präventionsmassnahme ebenfalls vor.
Neu soll die Polizei zur Verhinderung von Einbrüchen Asylunterkünfte betreten und Personenkontrollen durchführen können. Es reichen dafür «Anhaltspunkte». Können Sie dafür ein praktisches Beispiel geben?
Unter «Anhaltspunkten» sind Ermittlungshinweise oder Hinweise aus der Bevölkerung in Bezug auf verdächtige Wahrnehmungen zu verstehen. Das Ziel dieser Bestimmung besteht somit darin, solchen Hinweisen nachgehen zu können. Keinesfalls stellt sie eine Grundlage für systematische Durchsuchungen sämtlicher Asylunterkünfte dar.
BF
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