Zytturm Triathlon
Am Wochenende ist Zug wieder Mekka des Sports
Die Badi Lättich – vor dem Ansturm vom 1. Mai. Fotos: zvg
Gestochen scharfe Bilder auf einer Webcam, für die man keim Gesuch eingereicht hat: Ist das erlaubt? Gemeinderätin Zeberg-Langenegger beschwichtigt: Die Bilder werden nichtgespeichert und dienen nur der Information, ob die Bad gut besucht ist. Und: man überlege sich eine schlechtere Auflösung bei den Bildern.
Seit dem 1. Mai, hat das Baarer Schwimmbad Lättich die Badesaison eröffnet. Und schon gleich am ersten Tag kamen die Badegäste in Scharen – auch dank des schönen Wetters. Bei Sportlern beliebt ist das 50 Meter lange Schwimmbecken, bei Jugendlichen der 5-Meter-Sprungturm und bei den Kleinen die 105 Meter lange Rutschbahn. Dass sich die Gäste wohlfühlen, kann man entweder vor Ort beobachten – oder von zuhause. Eine Webcam ist auf der Homepage des Schwimmbads frei zugänglich und gibt Impressionen auf die Wiese, den Sprungturm und das Becken zu. Die Bilder sind gestochen scharf.
Zu scharf? Der Zürcher Rechtsanwalt Martin Steiger, Spezialist für Datenschutzrecht, hat sich die Webcam auch angeguckt und ist skeptisch. Gegenüber der Zuger Woche schreibt er: «Die Webcam der Badi Lättich ist, wenn auch sicherlich gut gemeint, eine Form der Videoüberwachung. Ich bezweifle, dass diese Webcam rechtskonform betrieben werden kann, solange Personen im Freibad bestimmbar sind.» Die Hürden seien mit hochauflösenden Bildern und den heute allgemein verfügbaren Möglichkeiten zur Gesichts- und Personenerkennung noch. Rechtsanwalt Steiger: «In einem Freibad sind ferner Kinder betroffen. Für die Gemeinde dürfte es sinnvoll sein, Rücksprache mit der kantonalen Datenschutzstelle und der kantonalen Fachstelle Videoüberwachung zu nehmen.»
Der Jurist sieht allenfalls eine Möglichkeit, wie die Webcam eingesetzt werden könnte: «Je nach Zweck wäre eine Alternative denkbar. So könnte die Auslastung beispielsweise als Prozentzahl auf der Website veröffentlicht werden.» Das ist bisher aber nicht geschehen. Wenn Badegäste auf einer Webcam gut erkennbar sind, ist das ein Problem für die Zuger Datenschutzbeauftragte, Yvonne Jöhri: «Webcams müssen das Grundrecht auf Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen berücksichtigen. Sie müssen deshalb grundsätzlich so eingestellt sein, dass Personen nicht erkennbar sind. Dies unabhängig davon, ob Webcams von einem öffentlichen Organ oder einem Privaten betrieben werden.» Es gibt Schweizer Schwimmbäder, die ihre Webcams zur Videoüberwachung nutzen. Zum Beispiel, wenn es immer wieder zu Vandalenakten kommt oder wenn die Kameraüberwachung zur Sicherheit der Gäste genutzt wird. In diesem Falle wäre sie bewilligungspflichtig, sagt Jöhri. Im Falle der Badi Lättich, so Jöhri, «wurde der Datenschutzstelle weder ein Gesuch zur Stellungnahme vorgelegt noch ein Bewilligungsentscheid zur Publikation zugestellt.» Die für die Badi zuständige Gemeinderätin Sonja Zeberg-Langenegger bestätigt gegenüber dieser Zeitung, dass die Webcam nicht zur Videoüberwachung genutzt werde. Deswegen, so Zeberg-Langenegger, «ist es nicht notwendig, ein Gesuch einzureichen. » Auch habe es in der Vergangenheit weder Reklamationen noch Fragen wegen der Kamera gegeben.
Die Webcam diene dazu, einen Eindruck über das Gästeaufkommen im Freibad zu vermitteln. «Dies kann den Entscheid beeinflussen, das Schwimmbad Lättich zu besuchen. » Die Webcam ist so eingestellt, dass alle 30 Minuten ein Foto gemacht und auf der Website publiziert wird. Die Bilder werden weder gespeichert noch archiviert. «Die Erkennbarkeit ist aus unserer Sicht nur bedingt gegeben. Der Lieferant des Systems hat bestätigt, dass die Webcam den Vorgaben des Datenschutzgesetzes erfüllt.» Ganz unbeeindruckt lässt Zeberg- Langenegger die Frage nach den hochauflösenden Fragen aber nicht: «Wir werden jedoch prüfen, ob die Auflösung der Bilder reduziert werden kann.» Wer nicht gefilmt werden möchte, versteckt sich am besten unter einem Sonnenschirm, einem Baum oder liegt etwas ausserhalb des Kamerabildes.
Beni Frenkel
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