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Der SC Cham
setzt gegen
Bavois auf
Heimstärke
Adolf Beeler, Treuhänder und Steuerexperte der Beeler + Beeler Treuhand AG in
Rotkreuz.
Wer Steuern sparen will, muss sich spätestens zum Jahresende hin Gedanken machen. Denn nur wer plant, kann auch im Folgejahr spürbar Steuern sparen.
Der grösste Fehler besteht darin, die Steuererklärung im Frühjahr auszufüllen, abzuschicken und auf die Formulare des nächsten Jahres zu warten. Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht Steuern zu sparen. Dazu die wichtigsten Tipps zum Jahresende:
Es klingt vielleicht lapidar. Aber, wer von den Abzügen profitieren will, muss diese in der Regel belegen. Daher empfiehlt es sich, die Belege bereits während des Jahres systematisch zu sammeln und abzulegen. Die meisten Abzüge werden nämlich nur akzeptiert, wenn entsprechende Belege vorliegen. Damit schaffen Sie Goodwill und vermeiden (unangenehme) Rückfragen.
Sofern die in diesem Jahr ausgeführten Unterhaltsarbeiten die zulässige Unterhaltspauschale übersteigen, so empfiehlt es sich, alle noch ausstehenden Handwerker-Rechnungen bis zum 31. Dezember zu bezahlen. Andernfalls sind diese Rechnungen im Folgejahr möglicherweise durch die (höhere) Pauschale abgegolten und fallen steuerlich ins Niemandsland. Bei grösseren Renovationsaufwendungen empfiehlt es sich dagegen, diese Kosten auf zwei oder mehrere Steuerperioden aufzuteilen. Auf diese Weise können Sie den progressiven Steuertarif während mehrerer Perioden reduzieren, was zusätzliche Steuerersparnisse bedeutet. Verlangen Sie in einem solchen Fall auf Ende Jahr eine Akonto- oder Vorauszahlungsrechnung. Den Rest bezahlen Sie dann anhand der Schlussrechnung im Folgejahr.
Was kann überhaupt abgezogen werden? Hier ein paar Beispiele, falls Sie die effektiven Kosten geltend machen:
- Gleichwertiger Ersatz von Einrichtungen (Geschirrspüler, Kühlschrank, Parkett)
- Reparaturen und Renovationen (Wände neu streichen, Heizung reparieren)
- Betriebskosten (Kaminfeger, Hauswart)
- Versicherungsprämien (Gebäudeversicherung, Gebäudehaftpflicht)
- Verwaltungskosten (Liegenschaftsverwalter)
Seit dem 1. Januar 2020 können Eigentümer von Liegenschaften von zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten profitieren. Diese basieren auf der Energiestrategie 2050 bzw. dem Energiegesetz und sind als Anreiz für Hauseigentümer gedacht, mit der Sanierung und dem Neubau von Gebäuden den Energieverbrauch zu reduzieren. So können Ausgaben für energiesparende Investitionen als Novum in den zwei folgenden Steuerperioden abgezogen werden, falls sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Ausgaben angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Die gleiche Regelung gilt für Rückbaukosten, welche im Hinblick auf einen Neubau entstanden sind. Mit einer geschickten Planung können solche Kosten somit auf bis zu drei Steuerperioden steueroptimiert aufgeteilt werden.
Wer nach Erreichen des offiziellen AHV-Alters weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, darf längstens noch fünf weitere Jahre abzugsfähige Einzahlungen in die Säule 3a leisten und zudem den Bezug der Altersleistung bis zu diesem Zeitpunkt hinausschieben.
Im Kanton Zug gilt, dass bei Heirat für die Besteuerung während der gesamten Steuerperiode die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, also am 31. Dezember massgebend sind. Wer also beispielsweise am 30. November 2025 zivil heiratet, hat für das gesamte Steuerjahr 2025 die Einkünfte und das Vermögen zusammenzurechnen und gemeinsam zu versteuern. Sind beide voll erwerbstätig kann dies aufgrund der Steuerprogression zu einer spürbaren Mehrbelastung führen (sogenannte Heiratsstrafe). Bei Heirat im Januar 2026 können die gesamten Einkünfte 2025 dagegen noch getrennt und zu einem tieferen Progressionstarif abgerechnet werden. Ziehen die Eheleute zusammen, so ist für die Besteuerung entscheidend, wo sich am 31. Dezember der gemeinsame Wohnort befindet. Dort wird das Ehepaar für das gesamte abgelaufene Jahr gemeinsam besteuert.
Der Bund und der Kanton Zug gestatten einen Abzug für gemeinnützige Zuwendungen (Spenden). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Zahlung an eine Institution geleistet wird, die aufgrund ihres gemeinnützigen Zweckes steuerbefreit ist (Caritas, Amnesty International, Schweizerisches Rotes Kreuz, Winterhilfe, LZ Weihnachtsaktion). Die Steuerverwaltungen führen Listen über jene Institutionen, welche gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgen. Bei Bund und Kanton können maximal 20 Prozent des massgebenden Reineinkommens geltend gemacht werden. Der Gesamtbetrag der im Laufe des Steuerjahres geleisteten Zuwendungen muss sich auf mindestens 100 Franken belaufen. Die getätigten Spenden sind in der Steuererklärung detailliert aufzuführen. Die Belege sind jedoch nur auf Verlangen der Steuerverwaltung einzureichen.
Umsetzung/Zeitpunkt Es ist noch unbekannt, per wann der Eigenmietwert abgeschafft wird. Es wird mit einem Umsetzungszeitraum von mindestens zwei Jahren gerechnet. Somit entfällt der Eigenmietwert frühestens ab 1. Januar 2028. Gleichzeitig müssen die sogenannten «Zweitliegen-schaften-Kantone» (Graubünden, Wallis, Tessin usw.) entscheiden, ob und wie sie die mögliche Objektsteuer auf Zweitliegenschaften erheben wollen.
Auswirkungen Wegfall Eigenmietwert Der Wegfall Eigenmietwert zieht einen Rattenschwanz von Folgen nach sich: - Abschaffung Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnort (Erstliegenschaften). - Abschaffung Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum am Ferienort (Zweitliegenschaften). - Mögliche Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften. - Steuerabzüge für Unterhaltskosten auf selbstgenutzten Wohnobjekten fallen weg. - Investitionen in Energiesparmassnahmen sind bei der direkten Bundessteuer nicht mehr abzugsfähig. Die Kantone können diesen Abzug bis längstens 2050 weiterhin vorsehen. - Schuldzinsen: Generell gilt: Wer über keine steuerbaren Mieterträge aus vermieteten Liegenschaften verfügt, kann keinerlei Schuldzinsen mehr abziehen. Mit dem Systemwechsel sind Schuldzinsen noch in folgenden Fällen (begrenzt) abziehbar:
1. Ersterwerberabzug Steuerpflichtige, die erstmals ein Eigenheim erwerben, können im ersten Steuerjahr nach Erwerb maximal 10‘000 Franken (Ehepaare) bzw. 5000 Franken (Übrige) abziehen. Dieser Abzug reduziert sich jährlich um 10 Prozent und endet somit längstens nach 10 Jahren.
2. Quotalrestriktiver Abzug bei vermieteten Liegenschaften Private Schuldzinsen können nur noch im Umfang der Quote des vermieteten unbeweglichen Vermögens abgezogen werden. Ausschlaggebend ist das Verhältnis zwischen vermieteten Liegenschaften und dem gesamten Vermögen. Anhand dieser Quote wird der Schuldzinsabzug ermittelt. Beispiel: Total Bruttovermögen 1‘500‘000 Franken (100 Prozent ), Steuerwert vermietete Liegenschaft 900‘000 Franken (60 Prozent ), bezahlte Schuldzinsen insgesamt 12‘000 Franken : Es können somit 60 Prozent der gesamten Schuldzinsen, also 7‘200 Franken (60 Prozent von 12‘000 Franken) abgezogen werden. Dafür sind die Mietzinseinnahmen unverändert zu versteuern.
- Geplante grössere Unterhaltskosten (Sanierungen, Instandstellungen usw.) bis zum Systemwechsel (evt. bis 31.Dezember 2027) ausführen. - Schuldensituation (Amortisationen, Laufzeiten usw.) überprüfen, da bei Systemwechsel (evt. ab 1. Januar 2028) kein Abzug mehr möglich. - Persönliche Steuerberatung: Die Auswirkungen hängen von der persönlichen Vermögens- und Schuldenstruktur ab. Eine weitsichtige Planung kann Nachteile vermeiden und Vorteile generieren.
Zuger Steuerratgeber 2025
Aufgrund der grossen Nachfrage ist auch in diesem Jahr eine Neuauflage des beliebten und leicht verständlichen Zuger Steuerratgebers erschienen. Der Ratgeber wurde aktualisiert und enthält in übersichtlicher Form sämtliche aktuellen Tipps und Tricks. Er steht unter www.beeler.ch als kostenloser Download zur Verfügung und ist als Ergänzung zum eTax.zug der Steuerverwaltung konzipiert.
Text von Adolf Beeler
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